Inhalt
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Satzungsänderung
§ 9 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet “Psychoanalytische Bibliothek Berlin – Ort für Forschung und Praxis nach Freud und Lacan”. Sitz und Gerichtsstand sind Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt folgende kulturelle und wissenschaftliche Aufgaben und Ziele:
- Er schafft und unterhält einen Ort, an dem die
psychoanalytische Forschung und Praxis nach Sigmund Freud und
Jacques Lacan miteinander verbunden werden können. - Er fördert und unterstützt diese Forschung und Praxis,
ihren gegenseitigen Austausch, ihre kulturelle Umsetzung und
vermittelt sich nach Außen hin zur Bildung der Öffentlichkeit.
(2) Zur Verwirklichung des Vereinzwecks - bietet der Verein einen Ort für die Öffentlichkeit zum
Gedankenaustausch, z. B. durch Durchführung von Seminaren,
Vorträgen, Tagungen, Kursen und kulturellen Darbietungen, - unterstützt der Verein Publikationen, sammelt und archiviert für die Psychoanalyse relevante Literatur und
Dokumente und stellt sie in einer Präsenzbibliothek der
Öffentlichkeit zum Studium zur Verfügung - unterstützt der Verein die praktische Ausübung der
Psychoanalyse. - (3) Die Arbeit des Vereins ist parteipolitisch, konfessionell und
weltanschaulich unabhängig.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die in der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben anerkennt und zur Mitarbeit im Verein und seiner Projekte bereit ist.
(2) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszielen nahe steht und deren Verwirklichung durch Beitragszahlungen zu ermöglichen hilft.
(3) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise aktiv um den Verein verdient machen. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
(4) Aktive Mitglieder besitzen das Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
(5) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
(7) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung. Bei Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand.
(8) Ein monatlicher Vereinsbeitrag ist zu entrichten. Die Beitragshöhe wird gemäß der jeweils gültigen Beitragsordnung festgesetzt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
(9) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: den Vorstand sowie die Revisoren zu wählen, über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen, die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten, den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten, über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen, über Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich zu entscheiden.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(2) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollanten. Alle Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Protokollanten und von einem Vorstand zu unterschreiben.
(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
(5) Gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, auf denen weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind, hat der Vorstand ein Vetorecht.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Schatzmeister. Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen vertreten. Zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Vorstands berechtigt. Es kann einem Vorstandsmitglied durch Vorstandsbeschluss für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins eine Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Die Vorstände werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Vorstände müssen Vereinsmitglieder sein. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Sie können wiedergewählt werden. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sichert die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, durch Arbeitsvorlagen und sonstige Vorschläge die Vereinsarbeit anzuleiten. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Der Vorstand kann Satzungsänderungen beschließen, wenn sie zum Eintrag in das Vereinsregister, zur Erlangung oder zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit und besonderen Förderungswürdigkeit von den zuständigen Behörden verlangt werden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die für ein Jahr gewählten Revisoren prüfen mindestens zweimal im Jahr – unabhängig vom Vorstand – das Kassenbuch und erstellen ein Inhaltsverzeichnis, in dem alle größeren Sachwerte des Vereins aufzuführen sind.
(4) Dem Verein kann ein vom Vorstand berufener Beirat zugeordnet sein, der den Verein in seinen Aufgaben und Zielen beratend und mit Empfehlungen unterstützt. Der Beirat muss nicht aus Vereinsmitgliedern bestehen. Die Beirate als solche haben keine weiteren Pflichten und Rechte.
(5) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein Geschäftsführer sowie gegebenenfalls Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 8 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit der Mitgliederversammlung von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn in der Versammlung mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Psychoanalyse im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
(3) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Die vorstehende Satzung wurde am 02.09.2011 in Berlin erstellt, am 10.11.2011 verändert und von der Mitgliederversammlung einstimmig als solche verabschiedet. Am 21.12.2011 wurde die Satzung von den Vorstandsmitgliedern gemäss §7, Abs.1 erneut verändert und einstimmig als solche verabschiedet. Am 20.02.2013 wurde die Satzung von der Mitgliederversammlung verändert und einstimmig als solche verabschiedet.
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Satzung in der Fassung vom 20.02.2013.
Die geänderten Bestimmungen stimmen mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20.02.2013 und die veränderte Bestimmung mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.